Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder im Stadtrat sind steuerfrei, solange sie während der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht überschreiten: (Tabelle Darstellung). Die Stadtrat Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder sind mindestens in Höhe von 250 € steuerfrei, wie in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR festgelegt.
Einwohnerzahl | Monatlich | Jährlich |
bis 20 000 Einwohner | 125 € | 1 500 € |
20 001 bis 50 000 Einwohner | 199 € | 2 388 € |
50 001 bis 150 000 Einwohner | 245 € | 2 940 € |
150 001 bis 450 000 Einwohner | 307 € | 3 684 € |
mehr als 450 000 Einwohner | 367 € | 4 404 € |
Nicht genutzte Monatsbeträge können in anderen Monaten desselben Kalenderjahres nachgeholt werden. Der steuerfreie Jahresbetrag kann jedoch nur dann voll angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Gemeinde- oder Stadtrat ein ganzes Jahr gedauert hat.
Erstattete Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort, im Rahmen der Entschädigung nach Art. 20a Abs. 1 GO, gelten neben den steuerfreien Beträgen nach Nr. 2.1.1 als steuerfreie Aufwandsentschädigung. Bei der Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs richtet sich die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder dem Bayerischen Reisekostengesetz.
Die steuerfreien Beträge gemäß Nr. 2.1.1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende mit mindestens zwei Mitgliedern auf das Doppelte der Beträge nach Nr. 2.1.1. Eine Verdoppelung des steuerfreien Mindestbetrags von 250 € monatlich ist jedoch nicht vorgesehen. Der Begriff „Fraktion“ hängt nicht von der in einer Geschäftsordnung des Gemeinde- oder Stadtrats festgelegten Mindestzahl ab. Bei zwei gleichberechtigten Fraktionsvorsitzenden gilt die Verdoppelung für beide.
Quelle: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayVwV273967/true